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 Allgemeines - LUNA Statuten Minimize

S T A T U T E N
des Vereines
„LUNA – Legalwaffenunion Austria“
(in der Fassung vom 08.August 2007)

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2. Zweck
§ 3. Verwirklichung des Vereinszweckes
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6a. Aussetzung der Mitgliedschaft
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8. Vereinsorgane
§ 9. Die Generalversammlung
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
§ 11. Der Vorstand
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14. Die Revisoren
§ 15. Das Vereinsgericht
§ 16. Sektionen
§ 17. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
§ 18. Auflösung des Vereines
§ 19. Bekanntmachungen


§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „LUNA – Legalwaffenunion Austria“, die abgekürzte Form lautet „LUNA“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwechat bei Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2. Zweck

Der Verein ist überparteilich und nicht auf Gewinn gerichtet.

Der Verein bezweckt:

1. Die Sicherung des Rechts auf legalen privaten Waffenbesitz in Österreich und der europäischen Union für alle mündigen, unbescholtenen Bürger, sowie die Sicherung des Rechts auf Selbstverteidigung mit Schusswaffen.

2. Die Information der Öffentlichkeit über die praktischen Auswirkungen waffenrechtlicher Regelungen.

3. Die Verbreitung des Schießsportes (ohne ausschließliche Festlegung auf Feuerwaffen) sowohl als Hobby als auch in Form von Vereins- und überregionalen Meisterschaften. Die Schaffung der Grundlagen zur gesellschaftlichen und rechtlichen Anerkennung des Schützensports als sichere, seriöse, und persönlichkeitsbildende Sportart von jahrhundertlanger Tradition. Die Zulassung aller Handfeuerwaffen-Kaliber zum Schießsport.

4. Die Förderung des legalen Besitzes von Waffen und ihrer rechtmäßigen Verwendung. Das Heranführen von Interessierten und speziell der Jugend an den seriösen legalen Waffenbesitz und Waffengebrauch.

5. Die Vermittlung des sicheren Umganges mit Schusswaffen.

6. Die Herbeiführung von Veröffentlichungen, sowie die Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern und anderen Personen in waffenkundlichen und waffenrechtlichen Belangen.

7. Die Veröffentlichung von Informationen über die Aktivitäten von Besitzern legaler Schusswaffen zur Information möglichst breiter Bevölkerungsschichten. Etablieren einer Web-Plattform als Publikations-Medium für Legalwaffenbesitzer.

8. Die Herbeiführung der Anerkennung von rechtmäßig erworbenen Waffen als unantastbares Privateigentum des ihres Besitzers.

9. Die Förderung des legalen Sammelns von Waffen, in diesem Zusammenhang die Vermittlung technischer und historischer Kenntnisse; der Erhalt bzw. das Wiedererlangen von Kenntnissen handwerklicher Methoden zur Herstellung und Bedienung alter Waffen.

10. Historische Forschung im Bereich Österreichischer Waffengeschichte, insbesondere zu österreichischen Büchsenmachern und Waffen, sowie deren Bedeutung über die österreichischen Grenzen hinaus.

11. Die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Interessensgruppen des Legalwaffen-Besitzes, insbesondere zu Jagd-, Schützen- und Sammlervereinen in Österreich und im Ausland.

§ 3. Verwirklichung des Vereinszweckes

(1) Der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:

1. Die Abhaltung von sowie Teilnahme an Schießbewerben, Schießveranstaltungen, Sicherheitstrainings, Vorträgen, Fachseminaren, Diskussionen, etc.

2. Die Kontaktpflege und der Erfahrungsaustausch mit anderen Verbänden und Vereinen.

3. Das Betreiben einer Internetplattform

4. Die Einrichtung von Sektionen zur Pflege des rechtmäßigen Besitzes von Waffen und  ihrer Verwendung, wie z.B. für die Jagd, den Schießsport oder die Dokumentation und  Erforschung des Waffen- und Munitionswesens einschließlich des Sammelns von  Realstücken.

(2) Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.

2. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Verkauf von Publikationen, Inseraten im Mitteilungsblatt, vereinseigenen Unternehmungen usw.

3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder. Sie beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit.

Ordentliche Mitglieder können sein:

  • Vollmitglieder: Einzelpersonen, die den Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder entrichten, die selbst legal Schusswaffen besitzen.
  • LUNA Shooters: Einzelpersonen nach a), die darüber hinaus Mitglied des vereinsinternen Schützenvereins sind, und zum normalen Mitgliedsbeitrag noch Standgebühren und Mitgliedsbeitrag des Schützenbundes bezahlen.
  • LUNA-Friend: Einzelpersonen, die den Mitgliedsbeitrag für Sympathisanten des legalen Privatwaffenbesitzes, welche selbst aber keine Waffen besitzen, entrichten,

(2) Außerordentliche Mitglieder. Sie fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch  erhöhte finanzielle Zuwendungen. Außerordentliche Mitglieder können sein:

a) Förderer (Sponsoren), die den Verein durch erhöhte Jahresbeitragsleistungen unterstützen,

b) Stifter, die den Verein durch eine einmalige Zuwendung unterstützen.

c) Einzelpersonen und Vereine, welche das Angebot der LUNA als Informations-Plattform zur Sicherung des Legalen Waffenbesitzes nutzen wollen.

(3) Ehrenmitglieder. Sie sind Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein und die Vereinszwecke erworben haben. Sie sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der

Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 30. Juni oder 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Erfolgte Beitragsleistungen werden nicht rückerstattet.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung binnen 14 Tagen zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 6a. Aussetzung der Mitgliedschaft

(1) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft aussetzen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen ein Mitglied ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, das geeignet ist, das Ansehen der LUNA – Legalwaffenunion zu schädigen.

(2) Delikte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Straftaten, die nach § 8 Abs. 3 Waffengesetz 1996 für die waffenrechtliche Verlässlichkeit maßgeblich sind.

(3) Die Aussetzung kann sich auch nur auf einzelne Funktionen und Rechte erstrecken. Sie bleibt aufrecht bis zur Aufhebung durch den Vorstand oder den Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen und Leistungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Revisoren (§ 14) und das Vereinsgericht (§ 15).

§ 9. Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des VerG.

(1a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, einer ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Revisoren, jeweils binnen vier Wochen stattzufinden. Beruft der Vorstand die Generalversammlung innerhalb dieser Frist nicht ein, so gehen das Recht und die Pflicht hiezu auf die Revisoren über.

(3) Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig.

Jedes Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechte ausüben.

(6) Die Generalversammlung ist entweder bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter oder aber bei Anwesenheit des Obmannes (oder des Obmannstellvertreters), zweier weiterer Vorstandsmitglieder und mindestens 20 weiterer Mitglieder beschlussfähig.

Mitglieder, die mittels Stimmrechtsvollmacht (Abs. 5) mehrere Stimmrechte ausüben, zählen für dieses letztere Anwesenheitserfordernis nur einfach. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(8) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Rechtzeitig gem. Abs. 4 eingebrachte Anträge sind hierbei unter „Allfälliges“ zu behandeln.

(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2. Die Beschlussfassung über den Voranschlag.

3. Die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren.

4. Die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.

5. Die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

6. Die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

7. Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die über ein gültiges waffenrechtliches Dokument verfügen.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit - abgesehen von allfälligem Spesenersatz - ehrenamtlich aus.

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.

Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist möglich, ebenso sind ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wieder wählbar.

(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes ordentliches Mitglied zu kooptieren. Hiezu ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.

(4) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit sofortiger Wirkung entheben.

(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(6) Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Bei dessen Verhinderung gilt die in § 9 Abs. 9 genannte Vertretungsregelung sinngemäß.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seiner Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung gilt die in § 9 Abs. 7 genannte Vertretungsregelung sinngemäß.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Die Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2. Die Vorbereitung der Generalversammlung.

3. Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen.

4. Die Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen.

5. Die Verwaltung des Vereinsvermögens.

6. Die Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

7. Die Aussetzung der Mitgliedschaft.

8. Die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Er führt auch die Geschäfte des Vereins.

(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereines verantwortlich.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, auf Konten des Vereines die Zeichnungsberechtigung je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam einzuräumen, und zwar dem Obmann oder Obmannstellvertreter gemeinsam mit dem Kassier.

(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14. Die Revisoren

(1) Die zwei Revisoren werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit - abgesehen von allfälligem Spesenersatz - ehrenamtlich aus. Die Revisoren dürfen keinem Organ, ausgenommen der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Revisoren obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Über die Prüfung des Rechnungsabschlusses haben die Revisoren einen Prüfbericht zu verfassen und darin, sofern zutreffend, die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen sowie allenfalls festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Über die Prüfung der sonstigen Verwaltungstätigkeit des Vorstandes ist ein Prüfbericht nur bei besonderen Vorkommnissen zu verfassen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Revisoren die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.

§ 15. Das Vereinsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeiten entscheidet das Vereinsgericht. Die Vereinsrichter üben ihre Tätigkeit - abgesehen von allfälligem Spesenersatz - ehrenamtlich aus.

(2) Das Vereinsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Vereinsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden des Vereinsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Nennt der Kläger keine Vereinsrichter, so gilt die Streitsache als erledigt. Nennt der Beklagte keine Vereinsrichter, so gilt der Streitpunkt unwiderlegbar als anerkannt.

(3) Das Vereinsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16. Sektionen

(1) Sektionen können vom Vorstand eingerichtet und aufgelöst werden.

(2) Der Vorstand bestellt den Sektionsleiter und seinen Stellvertreter. Diese Funktionen können nur in einer Sektion ausgeübt werden. Zu Sektionsleitern können nur Vorstandsmitglieder, kooptierte Vorstandsmitglieder oder Ehrenmitglieder bestellt werden.

(3) Mitglied einer Sektion kann nur ein Mitglied der LUNA – Legalwaffenunion Austria werden. Die Mitgliedschaft in mehreren Sektionen ist möglich.

Ein- und Austritt erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(4) Die Sektionen haben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Vorstand auszuüben.

§ 17. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

§ 18. Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die für die Auflösung allfälligen notwendigen Urkunden hat der letzte im Amte befindliche Obmann zusammen mit dem Vorstand zu unterfertigen. Die Auflösung ist der Vereinsbehörde gem. § 28 Abs. 2 VerG oder einer an deren Stelle tretenden Bestimmung binnen 4 Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.

(3) Das im Falle der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

§ 19. Bekanntmachungen

Rechtsgültige Bekanntmachungen erfolgen, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, durch Rundschreiben an die Mitglieder. Mit Zustimmung des Mitgliedes können Mitteilungen und Einberufungen auch an eine vom Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.

S T A T U T E N
des Vereines
„LUNA – Legalwaffenunion Austria“
(in der Fassung vom 08.August 2007)

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2. Zweck
§ 3. Verwirklichung des Vereinszweckes
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6a. Aussetzung der Mitgliedschaft
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8. Vereinsorgane
§ 9. Die Generalversammlung
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
§ 11. Der Vorstand
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14. Die Revisoren
§ 15. Das Vereinsgericht
§ 16. Sektionen
§ 17. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
§ 18. Auflösung des Vereines
§ 19. Bekanntmachungen


§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „LUNA – Legalwaffenunion Austria“, die abgekürzte Form lautet „LUNA“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwechat bei Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2. Zweck

Der Verein ist überparteilich und nicht auf Gewinn gerichtet.

Der Verein bezweckt:

1. Die Sicherung des Rechts auf legalen privaten Waffenbesitz in Österreich und der europäischen Union für alle mündigen, unbescholtenen Bürger, sowie die Sicherung des Rechts auf Selbstverteidigung mit Schusswaffen.

2. Die Information der Öffentlichkeit über die praktischen Auswirkungen waffenrechtlicher Regelungen.

3. Die Verbreitung des Schießsportes (ohne ausschließliche Festlegung auf Feuerwaffen) sowohl als Hobby als auch in Form von Vereins- und überregionalen Meisterschaften. Die Schaffung der Grundlagen zur gesellschaftlichen und rechtlichen Anerkennung des Schützensports als sichere, seriöse, und persönlichkeitsbildende Sportart von jahrhundertlanger Tradition. Die Zulassung aller Handfeuerwaffen-Kaliber zum Schießsport.

4. Die Förderung des legalen Besitzes von Waffen und ihrer rechtmäßigen Verwendung. Das Heranführen von Interessierten und speziell der Jugend an den seriösen legalen Waffenbesitz und Waffengebrauch.

5. Die Vermittlung des sicheren Umganges mit Schusswaffen.

6. Die Herbeiführung von Veröffentlichungen, sowie die Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern und anderen Personen in waffenkundlichen und waffenrechtlichen Belangen.

7. Die Veröffentlichung von Informationen über die Aktivitäten von Besitzern legaler Schusswaffen zur Information möglichst breiter Bevölkerungsschichten. Etablieren einer Web-Plattform als Publikations-Medium für Legalwaffenbesitzer.

8. Die Herbeiführung der Anerkennung von rechtmäßig erworbenen Waffen als unantastbares Privateigentum des ihres Besitzers.

9. Die Förderung des legalen Sammelns von Waffen, in diesem Zusammenhang die Vermittlung technischer und historischer Kenntnisse; der Erhalt bzw. das Wiedererlangen von Kenntnissen handwerklicher Methoden zur Herstellung und Bedienung alter Waffen.

10. Historische Forschung im Bereich Österreichischer Waffengeschichte, insbesondere zu österreichischen Büchsenmachern und Waffen, sowie deren Bedeutung über die österreichischen Grenzen hinaus.

11. Die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Interessensgruppen des Legalwaffen-Besitzes, insbesondere zu Jagd-, Schützen- und Sammlervereinen in Österreich und im Ausland.

§ 3. Verwirklichung des Vereinszweckes

(1) Der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:

1. Die Abhaltung von sowie Teilnahme an Schießbewerben, Schießveranstaltungen, Sicherheitstrainings, Vorträgen, Fachseminaren, Diskussionen, etc.

2. Die Kontaktpflege und der Erfahrungsaustausch mit anderen Verbänden und Vereinen.

3. Das Betreiben einer Internetplattform

4. Die Einrichtung von Sektionen zur Pflege des rechtmäßigen Besitzes von Waffen und  ihrer Verwendung, wie z.B. für die Jagd, den Schießsport oder die Dokumentation und  Erforschung des Waffen- und Munitionswesens einschließlich des Sammelns von  Realstücken.

(2) Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.

2. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Verkauf von Publikationen, Inseraten im Mitteilungsblatt, vereinseigenen Unternehmungen usw.

3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder. Sie beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit.

Ordentliche Mitglieder können sein:

  • Vollmitglieder: Einzelpersonen, die den Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder entrichten, die selbst legal Schusswaffen besitzen.
  • LUNA Shooters: Einzelpersonen nach a), die darüber hinaus Mitglied des vereinsinternen Schützenvereins sind, und zum normalen Mitgliedsbeitrag noch Standgebühren und Mitgliedsbeitrag des Schützenbundes bezahlen.
  • LUNA-Friend: Einzelpersonen, die den Mitgliedsbeitrag für Sympathisanten des legalen Privatwaffenbesitzes, welche selbst aber keine Waffen besitzen, entrichten,

(2) Außerordentliche Mitglieder. Sie fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch  erhöhte finanzielle Zuwendungen. Außerordentliche Mitglieder können sein:

a) Förderer (Sponsoren), die den Verein durch erhöhte Jahresbeitragsleistungen unterstützen,

b) Stifter, die den Verein durch eine einmalige Zuwendung unterstützen.

c) Einzelpersonen und Vereine, welche das Angebot der LUNA als Informations-Plattform zur Sicherung des Legalen Waffenbesitzes nutzen wollen.

(3) Ehrenmitglieder. Sie sind Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein und die Vereinszwecke erworben haben. Sie sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der

Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 30. Juni oder 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Erfolgte Beitragsleistungen werden nicht rückerstattet.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung binnen 14 Tagen zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 6a. Aussetzung der Mitgliedschaft

(1) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft aussetzen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen ein Mitglied ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, das geeignet ist, das Ansehen der LUNA – Legalwaffenunion zu schädigen.

(2) Delikte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Straftaten, die nach § 8 Abs. 3 Waffengesetz 1996 für die waffenrechtliche Verlässlichkeit maßgeblich sind.

(3) Die Aussetzung kann sich auch nur auf einzelne Funktionen und Rechte erstrecken. Sie bleibt aufrecht bis zur Aufhebung durch den Vorstand oder den Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen und Leistungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Revisoren (§ 14) und das Vereinsgericht (§ 15).

§ 9. Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des VerG.

(1a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, einer ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Revisoren, jeweils binnen vier Wochen stattzufinden. Beruft der Vorstand die Generalversammlung innerhalb dieser Frist nicht ein, so gehen das Recht und die Pflicht hiezu auf die Revisoren über.

(3) Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig.

Jedes Mitglied darf höchstens zwei Stimmrechte ausüben.

(6) Die Generalversammlung ist entweder bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter oder aber bei Anwesenheit des Obmannes (oder des Obmannstellvertreters), zweier weiterer Vorstandsmitglieder und mindestens 20 weiterer Mitglieder beschlussfähig.

Mitglieder, die mittels Stimmrechtsvollmacht (Abs. 5) mehrere Stimmrechte ausüben, zählen für dieses letztere Anwesenheitserfordernis nur einfach. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(8) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Rechtzeitig gem. Abs. 4 eingebrachte Anträge sind hierbei unter „Allfälliges“ zu behandeln.

(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2. Die Beschlussfassung über den Voranschlag.

3. Die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren.

4. Die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.

5. Die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

6. Die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

7. Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die über ein gültiges waffenrechtliches Dokument verfügen.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit - abgesehen von allfälligem Spesenersatz - ehrenamtlich aus.

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.

Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist möglich, ebenso sind ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wieder wählbar.

(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes ordentliches Mitglied zu kooptieren. Hiezu ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.

(4) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit sofortiger Wirkung entheben.

(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(6) Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Bei dessen Verhinderung gilt die in § 9 Abs. 9 genannte Vertretungsregelung sinngemäß.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seiner Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung gilt die in § 9 Abs. 7 genannte Vertretungsregelung sinngemäß.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Die Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2. Die Vorbereitung der Generalversammlung.

3. Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen.

4. Die Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen.

5. Die Verwaltung des Vereinsvermögens.

6. Die Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

7. Die Aussetzung der Mitgliedschaft.

8. Die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Er führt auch die Geschäfte des Vereins.

(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereines verantwortlich.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, auf Konten des Vereines die Zeichnungsberechtigung je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam einzuräumen, und zwar dem Obmann oder Obmannstellvertreter gemeinsam mit dem Kassier.

(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14. Die Revisoren

(1) Die zwei Revisoren werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit - abgesehen von allfälligem Spesenersatz - ehrenamtlich aus. Die Revisoren dürfen keinem Organ, ausgenommen der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Revisoren obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Über die Prüfung des Rechnungsabschlusses haben die Revisoren einen Prüfbericht zu verfassen und darin, sofern zutreffend, die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen sowie allenfalls festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Über die Prüfung der sonstigen Verwaltungstätigkeit des Vorstandes ist ein Prüfbericht nur bei besonderen Vorkommnissen zu verfassen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Revisoren die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.

§ 15. Das Vereinsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeiten entscheidet das Vereinsgericht. Die Vereinsrichter üben ihre Tätigkeit - abgesehen von allfälligem Spesenersatz - ehrenamtlich aus.

(2) Das Vereinsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Vereinsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden des Vereinsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Nennt der Kläger keine Vereinsrichter, so gilt die Streitsache als erledigt. Nennt der Beklagte keine Vereinsrichter, so gilt der Streitpunkt unwiderlegbar als anerkannt.

(3) Das Vereinsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16. Sektionen

(1) Sektionen können vom Vorstand eingerichtet und aufgelöst werden.

(2) Der Vorstand bestellt den Sektionsleiter und seinen Stellvertreter. Diese Funktionen können nur in einer Sektion ausgeübt werden. Zu Sektionsleitern können nur Vorstandsmitglieder, kooptierte Vorstandsmitglieder oder Ehrenmitglieder bestellt werden.

(3) Mitglied einer Sektion kann nur ein Mitglied der LUNA – Legalwaffenunion Austria werden. Die Mitgliedschaft in mehreren Sektionen ist möglich.

Ein- und Austritt erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(4) Die Sektionen haben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Vorstand auszuüben.

§ 17. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

§ 18. Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die für die Auflösung allfälligen notwendigen Urkunden hat der letzte im Amte befindliche Obmann zusammen mit dem Vorstand zu unterfertigen. Die Auflösung ist der Vereinsbehörde gem. § 28 Abs. 2 VerG oder einer an deren Stelle tretenden Bestimmung binnen 4 Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.

(3) Das im Falle der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

§ 19. Bekanntmachungen

Rechtsgültige Bekanntmachungen erfolgen, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, durch Rundschreiben an die Mitglieder. Mit Zustimmung des Mitgliedes können Mitteilungen und Einberufungen auch an eine vom Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.


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